Nicht erklärte Einkünfte aus Vermietungstätigkeit bei Airbnb: Eile ist geboten!
Aufgrund aktueller Entwicklungen ist damit zu rechnen, dass die Schleswig-Holsteinische Finanzverwaltung noch im September Daten zu Vermietungstätigkeiten schleswig-holsteinischer Bürgerinnen und Bürger auf der Plattform Airbnb erhält. Ein internationales Gruppenersuchen verpflichtet Airbnb zu einer entsprechenden Datenweitergabe. Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., Lars-Michael Lanbin, empfiehlt deshalb, mögliche Schwarzeinkünfte schnellstmöglich nachzuerklären, wenn Einkünfte über Airbnb bislang verschwiegen wurden.
Bei der Nichtangabe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Einkommensteuererklärung kann es sich um einen Fall der Steuerhinterziehung handeln. Um der Bestrafung zu entgehen, gibt es die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO). Dabei müssen alle Steuerstraftaten einer Steuerart mindestens der letzten zehn Jahre offengelegt werden.
Problematisch könnte im Fall von Airbnb der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO („Tatentdeckung“) sein. Danach kann eine Steuerstraftat nicht mehr vollständig strafbefreiend nacherklärt werden, sobald die Tat bereits entdeckt wurde und der Täter dies wusste oder hätte wissen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2010 diesbezüglich seine Rechtsprechung verschärft. Demnach soll die Beurteilung der Entdeckung vom Einzelfall abhängig sein und lässt im praktischen Ergebnis eine auf „kriminalistischer Erfahrung“ beruhende bloße Entdeckungsgefahr ausreichen.
Unstrittig ist jedoch: Hat im Finanzamt ein Abgleich früherer Steuererklärungen mit dem Kontrollmaterial stattgefunden, gilt die Tat stets als entdeckt.
Soweit scheint es momentan aber noch nicht zu sein. Lanbin empfiehlt daher, die nicht erklärten Einkünfte aus einer Vermietungstätigkeit bei Airbnb von sich aus anzuzeigen. Im besten Fall kann dies dann strafbefreiend, zumindest aber strafmildernd wirken.
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